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Satzung1. Name und Sitz des VereinsDer Verein trägt den Namen : Casting Club Saalfeld e.V. Er wird in das Vereinsregister des Kreises Saalfeld eingetragen. Der Sitz des Vereins ist in Saalfeld.
2. Zweck der VereinigungDer Verein Casting Club Saalfeld e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „ Steuerbegünstigte Zwecke“. Der Hauptzweck ist die Ausübung des Casting – Sports. Dies beinhaltet die Durchführung von Trainingsmaßnahmen für den Kinder – und Jugendsport, sowie dem Leistungsbereich. Weiterhin die Teilnahme an und Durchführung von Wettkämpfen auf nationaler und internationaler Ebene. Der Nebenzweck ist die Ausübung der Angelfischerei durch seine Mitglieder. Alle Aktivitäten geschehen auf gemeinnütziger Basis ohne geschäftliches Interesse. Dazu gehört die Anleitung von Kinder – und Jugendlichen zur waidgerechten Ausübung der Angelfischerei. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mitgliedschaft Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die das 18. Lebensalter vollendet hat, ungeachtet ihres Wohnsitzes. Mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters können Jugendliche - und Kinder vom 6. Lebensjahr an Mitglied werden.
4. Erwerb der MitgliedschaftDie Beitrittserklärung muss schriftlich erfolgen, über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann Berufung an die Mitgliederversammlung erfolgen, die dann endgültig entscheidet
5. Pflichten der MitgliederDie Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach besten Kräften zu fördern und das Ansehen des Vereins zu wahren. Anschriftenänderungen der Mitglieder sind dem Vorstand kurzfristig anzuzeigen
6. Rechte der MitgliederJedes Mitglied hat das Recht, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, alle den Mitgliedern durch den Verein gebotene Möglichkeiten zu nutzen, an den Vorstand und an die Mitgliederversammlung Anträge zu stellen, den Vorstand zu wählen und in den Vorstand gewählt zu werden, sowie in Arbeitsorganen des Vereins mitzuarbeiten.
Die Mitgliedschaft erlischt : durch Tod durch schriftliche Austrittserklärung, die jedoch die Mitgliedschaft jeweils erst am 31.12. des Jahres beendet. durch Ausschluss bei Vereinsschädigenden Verhalten durch Beschluss des Vereins, falls die Beitragszahlung nach dreimaliger schriftlicher Aufforderung nicht entrichtet wird. Das erlöschen der Mitgliedschaft enthebt das Mitglied nicht von seinen früheren gegenüber dem Verein eingegangenen Verpflichtungen. Der Austritt gibt dem ehemaligem Mitglied kein Recht, auf etwaiges Vereinsvermögen. Der Ausschluss ist dem betreffenden Mitglied durch ein Schreiben des Vorstandes zur Kenntnis zu geben. Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann Berufung an die Mitgliederversammlung erfolgen. Durch die Mitgliederversammlung wird endgültig entschieden.
8. Tätigkeit der MitgliederversammlungDie Mitgliederversammlung wählt den 1. und den 2. Vorsitzenden und die Mitglieder des Vorstandes. Sie beschließt über die Stärke des Vorstandes, über den Bericht des Vorstandes über das abgelaufene Kalenderjahr und über die Höhe des Mitgliedsbeitrag. Sie beruft den Kassenprüfer, genehmigt die Kassenführung nach dem Bericht des Kassierers. Sie entlastet den 1. und den 2. Vorsitzenden und den Vorstand. Sie berät und beschließt über die gestellten Anträge , genehmigt Veranstaltungen für das kommende Jahr und beschließt Änderungen des Vereinsstatutes.
9. Einberufung der MitgliederversammlungDie ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich innerhalb der ersten 3 Monate durch den Vorstand bzw. den Vorsitzenden einzuberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können durch den 1. Vorsitzenden einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn der Vorstand oder mindestens ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe der Tagesordnung verlangt.
10. Beschlussfassung und Beschlussfähigkeit der MitgliederversammlungJede ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Satzungen können nur mit einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
11. Wahlen und AbstimmungenWahlen erfolgen in der Mitgliederversammlung grundsätzlich geheim. Sie können auch in anderer Form stattfinden, wenn die Mitgliederversammlung dies mit einfacher Mehrheit beschließt. Abstimmungen erfolgen offen. Die Mitgliederversammlung kann jedoch auch geheime Abstimmungen beschließen.
12. Der VorstandDer Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer und weiteren Mitgliedern, die auf die Dauer von 3 Jahren gewählt werden. Dem Vorstand obliegt die Beratung und Beschlussfassung in allen Angelegenheiten des Vereins. Die Beschlussfassung im Vorstand erfolgt mit der einfachen Mehrheit der Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von beiden Vorsitzenden je allein vertreten. Im Innenverhältnis wird vereinbart, dass der 2. Vorsitzende nur handeln darf, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist. Dem 1. Vorsitzenden obliegt die Leitung des Vereins nach Maßgabe der Beschlüsse des Vorstandes. Er beruft die Beratung des Vorstandes und die Mitgliederversammlung ein und leitet sie.
13. Finanzen
Der Verein finanziert sich aus :
- Beiträgen
- Spenden
- Einahmen aus Veranstaltungen
- Publikationen
- Zuwendungen
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden Die Verwendung der Mittel hat der Vorstand zur jährlichen Mitgliederversammlung offen zu legen. Der Beitrag für den Landesverband erfolgt entsprechend der Satzung. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben,die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
14. Ämter, AuslagenDie Arbeiten des 1. und des 2. Vorsitzenden, des Schriftführers, des Kassierers und der weiteren Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich. Eine Vergütung dafür wird nicht ausgezahlt. Aufwendungen im Interesse des Vereins werden nach Genehmigung durch den Vorstand erstattet.
15. Auflösung des VereinsDie Auflösung des Vereins kann nur mit 2/3 Mehrheit der zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Ein Beschluss der Auflösung ist herbeizuführen, wenn die Anzahl der Mitglieder unter der gesetzliche Mindestzahl liegt. Das bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke vorhandene Vermögen geht dem Landesangelfischereiverbandes Ostthüringen e.V. zur Unterstützung des Kinder - und Jugendsportes im Castingsport zu.
der Vorstand Der Verein ist im Amtsgericht Saalfeld unter der Vereinsregisternummer 121 eingetragen Diese Satzung wurde in der Jahreshauptversammlung des Vereins im Dezember 2008 geändert , beraten und beschlossen.
Beitragsordnung ( gültig ab 01.01.2015 ) Beitragsordnung des Casting Club Saalfeld e.V. (Ab 01.01.2015)
Aufnahmegebühr
Erwachsene 70,00 EUR
Familienangehörige von Vereinsmitgliedern(Partner, Kinder,Enkel) 0,00 EUR
Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr 0,00 EUR
Jahresmitgliedsbeitrag (Stichtag 01.01 des Beitragsjahres)
Kinder bis vollendetes 14. Lebensjahr 30,00 EUR
Jugendliche bis vollendetes 18. Lebensjahr 30,00 EUR
Erwachsene 48,00 EUR
Arbeitsstunden
Jährlich pro Mitglied 5 Stunden
Mitglieder im Rentenalter und Schwerbehinderte mit Ausweis freiwillig
Ersatzbeitrag für nicht geleistete Arbeitsstunden 10,00 EUR/Std.
Fälligkeit der Beiträge
Mitgliedsbeiträge für das Folgejahr 15. November
Ersatzbeiträge für nicht geleistete Arbeitsstunden des laufenden Jahr 15. November
Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeitrag neu aufgenommener Mitglieder nach
Bestätigung der Aufnahme durch den Vorstand innerhalb von 7 Tagen
Die Beiträge sind unter Angabe des Namens des Mitgliedes und des Verwendungszwecks auf das Vereinskonto bei der Kreissparkasse Saalfeld/Rudolstadt zu überweisen
Kontoinhaber Casting Club Saalfeld e.V.
IBAN DE 46 830 503 03 0000 0041 03
SWIFT-BIC HELADEF1SAR
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