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Änderungen zum Fischereigesetz Thüringen
Datum 12.04.2010
Autor Olaf Schulz
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Auszug aus dem „Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen“ Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 30. Juni 2008 Artikel 2 Änderung des Thüringer Fischereigesetzes Das Thüringer Fischereigesetz in der Fassung vom 28. Juni 2006 (GVBI. S. 331) wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden das Wort ", Wasserbuch," durch das Wort "oder" ersetzt und die Worte "oder Fischereikataster" gestrichen. b) Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben.

2. In § 5 Abs. 2 werden das Komma nach dem Wort "Grundbuch" und die Worte "Wasserbuch, Fischereikataster" gestrichen.

3. § 12 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort "Fischereierlaubnisvertrag" durch das Wort "Erlaubnisschein" ersetzt. bb) Satz 3 wird aufgehoben. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Worte "zum Abschluss von Fischereierlaubnisverträgen" durch die Worte "zur Erteilung von Erlaubnisscheinen" ersetzt. bb) Satz 2 erhält folgende Fassung: "Der Verpächter kann sich im Pachtvertrag die Ausübung des Fischereirechts unter Beschränkung auf den Fischfang mit der Handangel durch die Erteilung von Erlaubnisscheinen vorbehalten; in diesem Falle kann der Pächter Erlaubnisscheine nur an seine Gehilfen oder angestellte Fischer erteilen." c) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort "Erlaubnisverträgen" durch "Erlaubnisscheinen" ersetzt.

4. In § 13 Abs. 2 werden die Worte ", die den Fischfang ausübt," gestrichen.

5. § 14 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: "Erlaubnisschein". b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird durch folgende Sätze 1 und 2 ersetzt: "Der Fischereiberechtigte oder Fischereipächter entscheidet über die Ausgabe des Erlaubnisscheins. Ein Erlaubnisschein zum Fischfang darf, unbeschadet der Regelung in § 26 Abs. 2, nur an natürliche Personen erteilt werden, die im Besitz eines gültigen Fischereischeins sind." bb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3 und das Wort "abgeschlossen" wird durch das Wort "erteilt" ersetzt. cc) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4 und das Wort "Fischereierlaubnisscheine" wird durch das Wort "Erlaubnisscheine" ersetzt. c) In Absatz 2 Nr. 1 wird das Wort "Fischereierlaubnisverträge" durch das Wort "Erlaubnisscheine" ersetzt. d) In Absatz 3 wird das Wort "Erlaubnisvertrages" durch das Wort "Erlaubnisscheins" ersetzt. e) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt: 132 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen "(4) Ein Erlaubnisschein ist für Personen nach § 26 Abs. 2 Satz 1 nicht erforderlich."

6. § 25 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Die Aufsicht über die Durchführung der Hegepläne obliegt der zuständigen unteren Fischereibehörde. Sie führt Kontrollen der Hegepläne zur Sicherung einer nachhaltigen Fischereiausübung durch. Genügen die Angaben in den Hegeplänen nicht zur Sicherung der guten fachlichen Praxis im Fischereibezirk und angrenzenden Fischereibezirken oder Hegegemeinschaften, kann die zuständige untere Fischereibehörde geeignete fischereiliche Maßnahmen anordnen." b) Absatz 3 wird aufgehoben.

7. In § 26 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort "Bundesländer" durch die Worte "Länder und anderer europäischer Staaten, sofern die Erteilung auf der Grundlage einer nachgewiesenen Qualifikation erfolgte," ersetzt.

8. § 27 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe "zehnte" durch die Angabe "achte" ersetzt. b) In Absatz 2 werden nach dem Wort "Fischereischeininhabers" die Worte ", welcher über eine nachgewiesene Qualifikation verfügt," eingefügt.

9. § 28 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 3 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt. bb) Nummer 4 erhält folgende Fassung: "4. für Jugendliche in der Zeit vom achten bis zum vollendeten vierzehnten Lebensjahr (Jugendfischereischeine)," cc) Folgende Nummern 5 und 6 werden angefügt: "5. für den Zeitraum von drei Monaten (Vierteljahresfischereischeine) oder 6. auf Lebenszeit (Fischereischeine auf Lebenszeit)." b) Folgender Satz wird angefügt: "Die oberste Fischereibehörde erlässt durch Rechtsverordnung nähere Regelungen zum Fischereischein nach Satz 1 Nr. 5."

10. § 29 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 wird nach dem Wort "haben" der Punkt durch ein Semikolon ersetzt. b) Folgende Nummer 3 wird angefügt: "3. Personen, die einen Vierteljahresfischereischein erwerben."

11. In § 30 werden nach dem Wort "Jugendfischereischeines" die Worte "mit Ausnahme des Vierteljahresfischereischeins" eingefügt.

12. § 31 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird gestrichen. b) Die Absätze 2 bis 4 werden die Absätze 1 bis 3.

13. In § 32 werden die Worte "im Falle des § 31 Abs. 1 muss die Behörde," gestrichen."

14. § 34 wird aufgehoben.

15. § 46 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird das Wort "wichtigen" durch das Wort "grundsätzlichen" ersetzt. b) Satz 2 erhält folgende Fassung: "Die Fischereibeiräte bestehen aus je einem Vertreter der Berufsfischerei (Verband der Berufsfischer), der Angelfischer (Angelfischereiverbände), der Landwirtschaft (Bauernverband), der Jagd (Landesjagdverband), der Forstwirtschaft (Waldbesitzerverband), des Veterinärwesens, einem Vertreter der nach § 45 a des Thüringer Gesetzes für Natur und Landschaft anerkannten Verbände und einem Vertreter der kommunalen Spitzenverbände."

16. § 48 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Die Fischereiaufsicht obliegt den Fischereibehörden und dem Inhaber des Fischereirechts, sofern er im Besitz eines Fischereischeins ist." b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 2 erhält folgende Fassung: "Sie können zur Ausübung der Aufsicht über die Fischerei sonstige zuverlässige Personen, die Volljährig und im Besitz eines Fischereischeins sind, zu ehrenamtlichen Fischereiaufsehern bestellen." bb) Satz 4 wird aufgehoben. c) In Absatz 7 werden nach dem Wort "Fischereiaufseher" die Worte "sowie die Inhalte der an die Inhaber des Fischereirechts übertragenen Aufgaben der Fischereiaufsicht" eingefügt.

17. § 52 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 3 erhält folgende Fassung: "3. entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1 Erlaubnisscheine an natürliche Personen ausgibt, die nicht im Besitz eines gültigen Fischereischeins sind," b) In Nummer 4 werden das Wort "Fischereierlaubnisschein" durch das Wort "Erlaubnisschein" ersetzt und die Worte "oder entgegen § 34 Abs. 1 den Erlaubnisschein" gestrichen. c) In Nummer 5 wird das Wort "Fischereierlaubnisverträge" durch das Wort "Erlaubnisscheine" ersetzt. d) In Nummer 7 wird das Wort "sowie" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort durchführt" die Worte "sowie entgegen § 35 Abs. 6 lebende Wirbeltiere als Köder verwendet" eingefügt. e) In Nummer 15 wird die Angabe "§ 38" durch die Angabe "§ 38 Abs. 2" sowie die Angabe "§ 48 Abs. 2" durch die Angabe "§ 48 Abs. 7" ersetzt. Artikel 3 Neubekanntmachung Die Präsidentin des Landtags wird ermächtigt, den Worlaut des Thüringer Waldgesetzes und des Thüringer Fischereigesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassungen im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen bekannt zu machen. Artikel 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Thüringer Waldgenossenschaftsgesetz vom 16. April 1999 (GVBl. S. 247), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Februar 2004 (GVBl. S. 69), außer Kraft.
Erfurt, den 24. Juni 2008 Die Präsidentin des Landtags Prof. Dr.-Ing. habil. Schipanski

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